Elternbrief vom 26.1.2022
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
im Anhang sende ich Ihnen ein Schaubild, dass die neue Verfahrensweise der Testung in den Grundschulen darstellt.
Dazu ist noch wichtig, dass für Klassen, deren Pool positiv war, am nächsten Tag keine Frühbetreuung stattfinden kann. Es wäre grob fahrlässig, eine Gruppe von Kindern ohne Maske draußen mit anderen spielen zu lassen, wenn wir wissen, es ist mindestens ein positives Kind dabei.
Sollte ihr Kind positiv getestet werden, müssen wir es isolieren und Sie müssen es schnellstmöglich abholen, dazu ist es unbedingt notwendig, dass Sie für uns erreichbar sind. Auch für die Kinder ist es in der Situation wichtig, dass die Eltern als Ansprechpartner schnell zur Seite stehen.
Viele Eltern haben die Sorge geäußert, dass ihr Kind in der Klasse als das positive Kind entdeckt wird. Die Kinder sind inzwischen an die Situation gewöhnt und es wird niemand gehänselt bei positivem Testergebnis, da es für sie Normalität geworden ist. Je entspannter wir alle mit der Situation umgehen, desto ruhiger bleiben auch die Kinder.
Natürlich können Sie ihr Kind auch in einem Testzentrum testen lassen. Da wir die Poolergebnisse aber erst abends erhalten, müsste diese Testung am Morgen erfolgen.
Die Sorge, dass positive Kinder in der Schule sitzen, kann ich verstehen. Es ist jedoch so, dass die Lollitests sehr viel früher anschlagen als die Antigen-Schnelltests, das Kind ist also auch noch nicht stark infektiös, wenn der Schnelltest negativ bleibt.
Sollten Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Herzliche Grüße
Verena Noll (Schulleiterin) und
das Team der Schule am Froschenteich

Folgende Informationen hat das Schulministerium am 6. Januar 2022 an die Schulen im Land Nordrhein-Westfalen geschickt.
Wir zitieren hier nur die Stellen, die sich auf die Grundschule beziehen. Die gesamte E-Mail des Schulministeriums können Sie hier einsehen.
„Nach den Weihnachtsferien wird der Schulstart wie geplant im Präsenzunterricht erfolgen. Die Kultusministerinnen und Kultusminister der Länder haben in ihrem Beschluss vom 5. Januar 2022 noch einmal bekräftigt, dass Präsenzunterricht auch in Zeiten des Aufkommens der Omikron-Variante höchste Priorität hat, damit Bildungschancen sichergestellt und psychosoziale Folgeschäden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verhindert werden können. Die Einhaltung der Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen sowie die hohen Impfquoten unter den an Schulen Beschäftigten zeugen nach Auffassung aller Kultusministerinnen und Kultusminister von einem außerordentlichen Verantwortungsbewusstsein der schulischen Akteurinnen und Akteure.
Um das Infektionsgeschehen unter Kindern und Jugendlichen weiter einzugrenzen und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe zu minimieren, sollen Impfangebote in dieser Altersgruppe noch stärker ausgebaut werden. Die Aufforderung, diese Angebote oder auch Angebote zur Booster-Impfung wahrzunehmen, wird von Frau Ministerin Gebauer weiterhin nachdrücklich unterstützt. Vor allem durch ein Zusammenwirken von Impfungen, Testungen und dem Tragen von Masken und der damit möglichen Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichtes kann es uns gelingen, negative Folgen der Pandemie gerade für die Schülerinnen und Schüler abzumildern.
[…]
Schultestungen für Schülerinnen und Schüler
Ab dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien (10. Januar 2022) gelten die bekannten Testregelungen für alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Immunisierungsstatus. Das bedeutet, dass sowohl immunisierte (geimpfte und genesene) als auch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler an den Testungen teilnehmen müssen.
[…]
An allen Grund- und Förderschulen sowie den Schulen mit Primarstufe werden (ebenfalls am 10. Januar 2022) alle Schülerinnen und Schüler eine Pool- und Einzelprobe im Rahmen der PCR-Lolli-Testung abgeben.
[…]
(1) Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz
Schülerinnen und Schüler mit vollständigem Impfschutz können nach wissenschaftlicher Einschätzung weiterhin am Lolli-Testverfahren teilnehmen ohne Risiko, das Testergebnis des PCR-Pools zu verfälschen. Ab dem 10. Januar 2022 ist die Teilnahme zunächst verpflichtend (s.o.).
(2) Genesene Schülerinnen und Schüler
Genesene Schülerinnen und Schüler dürfen in den ersten acht Wochen nach ihrer Rückkehr aus der Isolation nicht am Lolli-Testverfahren teilnehmen. Sie sind deshalb in diesem Zeitraum von der Testpflicht in der Schule befreit.
Hintergrund für diese Regelung ist, dass bei Genesenen eine längere Zeit noch Viruspartikel nachgewiesen werden können und in diesen Einzelfällen der hoch sensitive PCR-Test immer noch zu einem positiven Pool- und Einzeltest führen kann. Nach Ablauf von acht Wochen nehmen auch genesene Schülerinnen und Schüler wieder am Lolli-Testverfahren teil.“
01.12.2021
Liebe Eltern der Schule am Froschenteich,
soeben erreichte uns durch das Ministerium die Ankündigung, dass ab morgen, 2.12.2021, die Maskenpflicht am Sitzplatz wieder eingeführt wird. Ich hänge Ihnen dazu das Anschreiben des Ministeriums unten an.
Besonders für unsere jungen Schülerinnen und Schüler kann dieser Wechsel der geltenden Regelungen verwirrend sein. Bitte sprechen Sie vorab schon mit Ihren Kindern über die wiederkehrende Maßnahme.
Dazu noch eine dringende Bitte von unserer Seite:
Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind jeden Tag eine saubere Maske hat und dass es eine weitere Ersatzmaske in der Tasche findet!
Wir haben inzwischen jeden Morgen eine Traube von Kindern vor dem Lehrerzimmer stehen, die ohne Maske in der Schule ankommen. Es ist nicht vorgesehen, dass die Schulen die SchülerInnen mit Masken ausstatten und wir haben auch keine Kindermasken vorrätig.
Ich danke für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
Bleiben Sie gesund!
Herzliche Grüße
V. Noll (Schulleiterin)
Das Ministerium schrieb:
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Schutz der Gesundheit unserer Schülerinnen und Schüler, unserer Lehrkräfte und des sonstigen an den Schulen tätigen Personals hat für die Landesregierung höchste Priorität. Wir beobachten die Entwicklung des Infektionsgeschehens daher sehr genau und überprüfen kontinuierlich, ob die geltenden Vorgaben zur Einhaltung des Hygiene- und Infektionsschutzes an den Schulen angemessen und wirksam sind. Neben dem Wunsch, Unterricht vor allem aus pädagogischen Gründen von Angesicht zu Angesicht stattfinden lassen zu können, tritt aktuell jedoch aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens, auch mit neuen Mutationen, der Infektionsschutz wieder verstärkt in den Vordergrund. Das oberste Ziel im Sinne der Bildungsgerechtigkeit ist und bleibt es dabei, den Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler zu sichern.
Maskenpflicht am Sitzplatz
Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert. Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen. Zusätzliche, womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden. Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass nach den uns vorliegenden Rückmeldungen und Zahlen das Infektionsgeschehen auch den Schulbetrieb nicht unberührt lässt. Insgesamt gesehen sind die Schulen in Nordrhein-Westfalen aber keine Infektionstreiber. Bezogen auf alle Schulen im Lande können wir aufgrund der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen von einer sehr kontrollierten Lage sprechen.
Im Übrigen möchte ich, da uns derzeit wieder unterschiedliche Nachfragen von Schulen, Lehrer- und Elternverbänden erreichen, einige Hinweise zum aktuellen Schulbetrieb in der Pandemie hier noch einmal aufgreifen: Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung benötigen.
16.11.2021
Liebe Eltern der Schule am Froschenteich,
ab Januar wird das Verfahren der Lolli-Testungen angepasst. Dazu wird jedes Kind an den Testtagen an einem Pooltest teilnehmen und zusätzlich einen Einzeltest durchführen. Beide Proben werden dem Labor geschickt. Sollte ein Pool positiv sein, werden die Einzeltest direkt ausgewertet und wir wissen sofort, welches Kind betroffen ist und können Kontakt zum Gesundheitsamt aufnehmen.
Auf diesem Wege können die Kinder nach nur einem Tag wieder in den Unterricht kommen.
Wir müssen dazu einmalig alle Stammdaten der Kinder an das Labor übermitteln, bitte stellen Sie sicher, dass wir aktuelle Kontaktdaten von Ihnen haben, damit die Labore Sie im Falle eines positiven Einzeltests erreichen können.
Sollten Kinder zu spät kommen oder am Testtag erkrankt sein, sind wir weiterhin angehalten den Test durch einen Schnelltest nachzuholen.
Dazu schreibt das Ministerium:
Wie ist mit Kindern zu verfahren, die am Testtag verspätet zum Unterricht erscheinen und dadurch die Testung versäumt haben?
In diesem Fall soll, falls möglich, ein Schnelltest aus den Beständen der Schule durchgeführt werden oder alternativ ein höchstens 48 Stunden alter Negativtest einer anerkannten Teststelle vorgelegt worden. Ist beides nicht möglich, kann keine Teilnahme am Präsenzunterricht erfolgen.
Wie ist mit Kindern zu verfahren, die nach Erkrankung (ohne Coronabezug) ggf. mehrere Testtage versäumt haben und nun z. B. an einem Nicht-Test-Tag wiederkommen?
Auch in diesem Fall soll, falls möglich, ein Schnelltest aus den Beständen der Schule durchgeführt werden oder alternativ ein höchstens 48 Stunden alter Negativtest einer anerkannten Teststelle vorgelegt worden. Ist beides nicht möglich, kann eine Teilnahme am Präsenzunterricht ohne aktuelle Testung nicht erfolgen.
Bleiben Sie gesund!
Herzliche Grüße V. Noll (Schulleiterin)
Weiterführende Informationen finden Sie unter: